Erziehungskonzept

Präambel

Die Gustav-Heinemann-Schule ist eine Förderschule des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (SgE)mit einer Abteilung für motorische und körperliche Entwicklung.
Da sich unsere Gesellschaft in ihren sozialen Strukturen stetig verändert, erschien es uns logisch und notwendig ein umfassendes Erziehungskonzept zu erarbeiten. So können wir Fehlentwicklungen und Defiziten im sozialen Miteinander von Schule, Elternhaus und Schülern begegnen und darüber hinaus vorbeugend tätig werden.
Es ist uns wichtig, die uns anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu größtmöglicher Selbständigkeit und zu einem friedlichen Miteinander zu erziehen. Den Rahmen dafür möchten wir in einer ruhigen, rücksichtsvollen aber auch konsequenten Arbeits- und Lernatmosphäre schaffen.
Unser Erziehungskonzept orientiert sich an folgenden Leitsätzen, die in unserem Schulprogramm festgeschriebenen sind:

1. Wir wollen unsere Schule verstärkt nach außen öffnen.

2. Wir wollen unseren Schülerinnen und Schülern soziale Kompetenz vermitteln, damit sie sich in der   

    Gemeinschaft zurechtfinden können.

3. Wir wollen die Kreativität unserer Schülerinnen und Schüler anregen und fördern.

4. Wir wollen, dass unsere Schülerinnen und Schüler ein größtmögliches Maß an Selbständigkeit,

    Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit erreichen.

5. Wir wollen ein gutes Schulklima und die gute Zusammenarbeit erhalten und fördern.

6. Wir geben den Schülern Raum für Lebensfreude, fördern diese und helfen, sie zu erweitern.

7. Wir nehmen die Schülerinnen und Schüler in ihrer Individualität an, achten ihre Bedürfnisse und stärken

    ihre Fähigkeiten.

Des Weiteren soll das vorliegende Konzept einen Orientierungsrahmen für alle am Schulleben Beteiligten schaffen. Regeln und Rituale, die gemeinsam entwickelt wurden, ordnen das Zusammenleben in unserer Schule. Es ist uns wichtig, ein angenehmes Sozialklima zu schaffen, in dem sich sowohl Lehrer wie auch unsere Schülerinnen und Schüler wohl fühlen. Leben, arbeiten und lernen in einer positiven Atmosphäre sind Weg und Ziel unserer täglichen Erziehungsarbeit.


Förderung der sozialen Kompetenzen

Regeln und Rituale:
-    Morgenkreis
-    Stundenplan
-    Schulordnung
-    Klassenregeln

Einüben angemessener sprachlicher Umgangsformen:
-    Gesprächsregeln (im Morgenkreis etc.)
-    Erzählrituale (z.B. Erzählstein, Symbolkarten)
-    situationsangemessene Kommunikation (z.B. geleitete Gespräche

     während   des Unterrichts; offene Gespräche während der Mahlzeiten)
-    Gesellschaftliche Umgangsformen (z.B. Bedanken)
-    Klassenrat

Förderung eigenverantwortlichen Handelns:
-    Dienste, Botengänge
-    Einkaufen, Klassenkasse führen
-    Mitschüler unterstützen (z.B. Begleiten zum Bus)
-    Eigenes Verhalten reflektieren und Konsequenzen wahrnehmen
-    Eigenverantwortliches Arbeiten (z.B. Wochenplan, Hausaufgaben)
-    u.a. in der Tiergestützten Pädagogik

Stärkung des positiven Selbstbildes durch soziale Interaktion:
-    Rollenspiele
-    Bewegungs- und Kooperationsspiele
-    Vorführungen und Präsentationen
-    Wenige individuelle Erziehungsziele pro Halbjahr (Förderplan)
-    Mit anderen teilen
-    Rücksicht nehmen
-    Wahrnehmungsförderung: Sinneswahrnehmung (z.B. Yoga, Angebote im

      Wahrnehmungsraum)
-    Selbstwahrnehmung (z.B. Fantasiereisen) und Fremdwahrnehmung (z.B.

      Reflexion von Verhalten)
-    Thema „Gefühle“ im Unterricht (z.B. Rollenspiele, Lieder)
-    Angemessenes gesellschaftsfähiges Verhalten trainieren (z.B. Ausflüge,

     Stadtgänge etc.)
-    Klassenrat / SV

Sensibilisierung zu gegenseitiger Toleranz und Akzeptanz:
-    gegenseitige Wertschätzung anbahnen
-    wechselnde Spiel- und Arbeitspartner
-    Grenzen anderer wahrnehmen und respektieren
-    Andere nicht ausgrenzen/Eigenheiten anderer annehmen, bzw. aushalten

      können
-    Unterschiedliche Lebensentwürfe und Kulturen akzeptieren
-    Vorbildfunktion: betrifft Lehrer, Helfer und Schüler

Training gemeinschaftlichen Handelns und Lernens durch Kooperation:
-    Partner- und Gruppenarbeit
-    Kurssystem
-    Gemeinsame Klassenfahrt
-    Kooperation mit anderen Schulen und Organisationen
-    Projektwoche
-    Projektarbeit (z.B. Kiosk, Theater)

Entwicklung und Festigung von Lebenszutrauen
-    Wertschätzung
-    Empathie
-    Sicherheit geben
-    Team – und Kollegiumsabsprachen offen besprechen und einhalten
-    Partner- und Gruppenaufgaben (z.B. gemeinsam Dienste erledigen)
-    vertrauensbildende Spiele (z.B. Blindparcours)
-    vertrauensbildende Unterrichtsinhalte u.a. im Fach Religion
-    Lob und verbale Rückmeldung
-    Belohnungssysteme
-    Evaluations- /Feedbackrunde

Bewegungsangebote:
-    sh. Konzept „bewegte Schule“


Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (HSchG vom 1. August 2011)

§ 82
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen und möglichem Fehlverhalten vorbeugen sollen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind
1. Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen,
2. Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
3. vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen,
4. Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
5. vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen,
6. Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule,
7. Verweisung von der besuchten Schule.
Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 2 bis 5 können als pädagogische Maßnahme vorher schriftlich angedroht werden. Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 6 und 7 sind vorher schriftlich anzudrohen; von der vorherigen Androhung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies den Umständen des Fehlverhaltens der Schülerin oder des Schülers nicht mehr angemessen ist.

(3) Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten.

(4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn

1. die Schülerin oder der Schüler in der Schule schuldhaft gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern die Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und pädagogische Maßnahmen und Mittel sich als wirkungslos erwiesen haben,
2. der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert.

(5) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilferechts dürfen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satze Nr. 5 bis 7 nur angewendet werden, wenn sie zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen.

(6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt.

 

(7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz Nr. 6 und 7 in Betracht, so kann die Schülerin oder der Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung, längstens aber bis zu vier Wochen, ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert.

(9) Die Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 1 trifft
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen der
a) Nr. 1 auf Antrag einer Lehrkraft,
b) Nr. 2 bis 5 auf Antrag der Klassenkonferenz,
2. im Übrigen die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Beschluss der Klassenkonferenz. Die Androhung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 sind die Schülerin oder der Schüler und, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die Eltern in den Grenzen des § 72 Abs. 4 anzuhören. Im Rahmen der Anhörung kann, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7, eine Erziehungsvereinbarung nach § 100 Abs. 2 geschlossen werden.

(10) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

 

(11) Das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass der Schulelternbeirat und der Schülerrat in einer die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler berücksichtigenden Weise beteiligt werden.


§ 82a
Maßnahmen zum Schutz von Personen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann geeignete Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 auch dann ergreifen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht schuldhaft gehandelt hat und die Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist.
§ 82 Abs. 5 und 9 gilt entsprechend.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 auch dann ergreifen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine schwere Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine schwere Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen zu erwarten ist und anderweitiges vorbeugendes Handeln nicht möglich oder nicht ausreichend ist. § 82 Abs. 9 gilt entsprechend. Von einer Anhörung kann im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. In diesen Fällen ist die Anhörung nachzuholen.
(3) Das Verfahren bei Maßnahmen zum Schutz von Personen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.
 

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011

NEUNTER TEIL
Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von
Personen

Erster Abschnitt:
Pädagogische Maßnahmen

§ 64
Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
(1) Bei allen pädagogischen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben den Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.
(3) Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden.
(4) Die pädagogische Maßnahme der schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens einer Schülerin oder eines Schülers ist in Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen. Sie ist spätestens am Ende des der Missbilligung folgenden Schuljahres aus der Schülerakte zu entfernen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute schriftliche Missbilligung ausgesprochen oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.
(5) Gegen pädagogische Maßnahmen kann von den Eltern, bei Volljährigen von diesen, formlos Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Maßnahmen der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt.

Zweiter Abschnitt:
Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen

§ 65
Verfahrensgrundsätze / Mediationsverfahren
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungsauftrages der Schule. Schülerinnen und Schüler sollen hierbei lernen, dass Konflikte bei widerstreitenden Interessen innerhalb einer Gemeinschaft, wie sie die Schule darstellt, in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Verfahren unter Wahrung der Rechte der Beteiligten und nicht willkürlich und nach eigenem Gutdünken gelöst werden müssen.
(2) Unabhängig von zu treffenden Ordnungsmaßnahmen macht es der Erziehungsauftrag der Schule erforderlich, dass in Zusammenarbeit aller Beteiligten durch eine Analyse Einsicht in die Ursachen und Zusammenhänge von Konflikten gewonnen wird und dadurch Voraussetzungen für deren Lösung geschaffen werden. Dabei sind nicht nur schulische Probleme, sondern im Einverständnis mit den Beteiligten auch häusliche und andere außerschulische Schwierigkeiten mit einzubeziehen, erforderlichenfalls auch in Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen. Nur wenn die Schule sich darum bemüht, wird sie ihren Bildungsauftrag erfüllen können.
(3) Einem Verfahren zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen kann ein Mediationsverfahren vorausgehen, wenn der Schule geeignete Mediatoren zur Verfügung stehen und die Konfliktparteien ihre Bereitschaft zur Durchführung eines Mediationsverfahrens erklärt haben. Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme wird für die Dauer der Mediation ausgesetzt; bei erfolgreicher Mediation kann auf eine Ordnungsmaßnahme verzichtet werden.
(4) Bei allen Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass in der Regel zunächst nur weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen sind und dass die zu treffende Maßnahme dem den Anlass bietenden Fehlverhalten angemessen sein muss.

§ 66
Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags
(1) Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Schulgesetz), setzt voraus, dass durch das weitere Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Klasse oder Lerngruppe der Unterricht so beeinträchtigt wird, dass der Anspruch der übrigen Schülerinnen und Schüler auf einen geordneten Unterricht gefährdet erscheint.
(2) Bei der Entscheidung sind mögliche Gefährdungen der ausgeschlossenen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern der Grundschulen und der Förderschulen sowie bei solchen Schülerinnen und Schülern, die auf besondere Fahrtmöglichkeiten angewiesen sind, kommt in der Regel ein Ausschluss mit der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe in Betracht. Ausnahmen hiervon sind nur dann zulässig, wenn in der Schule eine ausreichende Aufsicht für den Rest der Unterrichtszeit gewährleistet ist. Eine Entlassung der Schülerin oder des Schülers vor dem Ende des für den betreffenden Unterrichtstag maßgeblichen regulären Stundenplanes scheidet in diesen Fällen aus.
(3) Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag einer Lehrerin oder eines Lehrers nach Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers.

§ 67
Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern, von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen und Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen.
(1) Die Entscheidung über den Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hessisches Schulgesetz), über die Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) und von Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz.
(2) Vor der Entscheidung sind zu hören:
1. die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
2. bei Minderjährigen die Eltern.
(3) Der Ausschluss vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ist höchstens für jeweils ein Schulhalbjahr zulässig.
(4) Bei einer Ordnungsmaßnahme nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes gilt § 69 Abs. 2 entsprechend.
(5) Die Entscheidung, ob Maßnahmen nach Abs. 1 vorher schriftlich angedroht werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 68
Überweisung und Verweisung
(1) Die Entscheidung über
1. die Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Hessisches Schulgesetz),
2. die Verweisung von der besuchten Schule (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 8 Hessisches Schulgesetz) trifft das Staatliche Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz.
(2) Für die Beachtung des im § 82 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsatzes ist Sorge zu tragen.
(3) Vor der Entscheidung sind zu hören:
1. die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
2. bei Minderjährigen die Eltern.
Die Anhörung erfolgt unter Beachtung des § 72 durch das zuständige Staatliche Schulamt. Das Staatliche Schulamt kann in Einzelfällen die Anhörung auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.
(4) Auf Antrag der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern, ist eine schulpsychologische Stellungnahme herbeizuführen. Diese soll innerhalb von drei Wochen vorgelegt werden. Die Betroffenen sind hierauf bei der Anhörung hinzuweisen. Der Antrag muss spätestens drei Tage nach der Anhörung bei der anhörenden Stelle eingegangen sein.

§ 69
Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen
(1) Die Entscheidung über den vorläufigen Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen (§ 82 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz) trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung des § 72 auf Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, bei Minderjährigen auch der Eltern. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Dauer des Ausschlusses und der Gefährdung des Unterrichts oder der Sicherheit von Personen besonders zu beachten. Die Entscheidung über den Ausschluss und die Dauer ist gesondert schriftlich zu begründen. Konnte bis zum Zeitpunkt des vorläufigen Ausschlusses die Anhörung der Eltern noch nicht erfolgen oder liegt zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Begründung noch nicht vor, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
(2) Bei einem Ausschluss von mehr als einer Woche gilt § 74 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Jugendamt und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe unverzüglich zu unterrichten sind und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
(3) Bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist im Falle eines vorläufigen Ausschlusses der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung besonders zu beachten.
(4) Von der Entscheidung nach Abs. 1 ist das Staatliche Schulamt unverzüglich zu unterrichten.

§ 70
Verweisung ohne Antrag
(1) Über die Verweisung von der besuchten Schule kann das Staatliche Schulamt auch ohne Antrag der Klassenkonferenz entscheiden, wenn dies aus Gründen der Gefährdung
1. von Sicherheit oder körperlicher Unversehrtheit von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern oder an der Schule tätigen anderen Bediensteten oder
2. der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule, insbesondere im Hinblick auf den Bildungsanspruch der übrigen Schülerinnen und Schüler geboten erscheint.
(2) § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Klassenkonferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 71
Beteiligungen
Die nach §§ 67 bis 70 erforderliche Anhörung der Betroffenen kann auch durch die Abgabe schriftlicher Erklärungen ersetzt werden. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der für eine mündliche Anhörung festgesetzte Termin versäumt und bis dahin auch keine schriftliche Erklärung abgegeben wird, ohne dass zwingende Gründe für das Versäumnis nachgewiesen werden. Die Beteiligten sind bei der Ladung zur Anhörung hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 72
Beistand oder Bevollmächtigte
(1) Die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern können ein Mitglied des Schülerrates oder eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schülerschaft der Schule, eine Lehrerin oder einen Lehrer ihres Vertrauens sowie ein Mitglied des Schulelternbeirates oder eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Elternschaft hinzuziehen. Diese können an der mündlichen Anhörung und auf Wunsch der betroffenen Eltern oder der betroffenen volljährigen Schülerin oder des betroffenen volljährigen Schülers an der Klassenkonferenz teilnehmen und eigene schriftliche Erklärungen abgeben.
(2) Die Vertretung durch Bevollmächtigte und die Hinzuziehung eines Beistandes ist zulässig. Insoweit findet § 14 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 73
Unterrichtung der Betroffenen
(1) Von der nach § 66 getroffenen Ordnungsmaßnahme sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern auch die in § 67 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes Genannten unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 66 bis 70 sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern sind die in § 67 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes Genannten zu unterrichten.
(3) Entscheidungen nach den §§ 68 bis 70, die gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres getroffen wurden, sind in Durchschrift den Eltern bekannt zu geben, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht nach § 72 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes der Information der Eltern widersprochen hat.

§ 74
Sonderregelungen
(1) Unbeschadet der in § 68 Abs. 4 sowie in § 69 Abs. 2 getroffenen Regelung ist das Jugendamt und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe zu beteiligen und das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu unterrichten, soweit dies im Einzelfall erforderlich erscheint.
(2) Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich das Staatliche Schulamt zu unterrichten. Dieses entscheidet über weitere Maßnahmen.
(3) Die Bestimmungen über die Ausübung des Hausrechts bleiben unberührt.


Dritter Abschnitt:
Maßnahmen zum Schutz von Personen

§ 75
Maßnahmen bei nicht schuldhaftem Handeln
(1) Die Schulleiterin der der Schulleiter kann gegen eine Schülerin oder einen Schüler die Maßnahme der vorübergehenden Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen oder des vorübergehenden Ausschlusses vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz auch dann ergreifen, wenn das schädigende Verhalten der Schülerin oder des Schülers aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit etwa entwicklungsbedingt oder aufgrund einer geistigen Behinderung nicht als schuldhaft bewertet werden kann.
(2) Voraussetzung ist, dass die Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Ergreifung der Maßnahme beachtet wird.
(3) Vor der Entscheidung sind zu hören:
1. die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
2. bei Minderjährigen die Eltern.
Die Anhörung erfolgt unter Beachtung des § 72 bei Maßnahmen nach Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
(4) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 76
Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gegen eine Schülerin oder einen Schüler die Maßnahme der des Ausschlusses von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hessisches Schulgesetz) oder des vorübergehenden Ausschlusses vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) auch dann ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die akute Gefahr einer schweren Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine schwere Gefährdung von Personen vorliegen.
(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vor Ergreifen der Maßnahme zu prüfen. Insbesondere müssen die Anhaltspunkte so konkret sein, dass ein präventives Handeln nach Satz 1 unmittelbar erforderlich ist.
(3) Vor der Entscheidung sind zu hören:
1. die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
2. bei Minderjährigen die Eltern.
Die Anhörung erfolgt unter Beachtung des § 72 bei Maßnahmen nach Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen, wenn aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit diese vor der Ergreifung der Maßnahme nicht durchgeführt werden konnte.
(4) § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.


Vierter Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen

§ 77
Förderplan und Erziehungsvereinbarungen
(1) Bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern soll die Schule gemeinsam mit den Eltern einen individuellen Förderplan erstellen.
(2) Ziel des Förderplans soll sein, im Rahmen eines koordinierten Handelns von Schule und Elternhaus der Schülerin oder dem Schüler Hilfe bei der Lösung der Verhaltensprobleme zu geben und so drohenden Ordnungsmaßnahmen vorzubeugen.
(3) Der Förderplan nach Abs. 1 kann auch Teil einer Erziehungsvereinbarung mit den Eltern (§ 100 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) sein


Anhang

Busregeln

Techniken/Modelle:
-    ETEP/ELDIP
-    Kinder lernen aus den Folgen
-    Faustlos
-    Trainingsraum
-    Streitschlichterprogramm
-    Systemisches Arbeiten
-    Sensomotorisches Gitter (Kipphard)